
3. Rudolf Stammler
Stammler (geb. 1856, lange Professor der Rechte in Halle, jetzt Berlin) hat die kritische Methode vor allem auf das sozial- und rechtsphilosophische Gebiet �bertragen: auf ersteres in seinem Werke Wirtschaft und Recht nach der materialistischen Geschichtsauffassung (1896, 3. Aufl. 1914), auf das letztere in der Lehre von dem richtigen Rechte (1902) und Theorie der Rechtswissenschaft (1911).
a) Sozialphilosophie. Das erste Buch unternimmt eine systematische Begr�ndung des sozialen Idealismus auf dem Grunde Kantischer Erkenntniskritik, die gegen�ber Dogmatismus und Skeptizismus, Materialismus und Spiritualismus, psychologischer und genetischer Betrachtungsweise als die richtige Methode erkannt und durchgef�hrt wird. Zun�chst wird der Gegenstand der Sozialwissenschaft, das soziale Leben, begrifflich festgestellt als das �durch �u�erlich verbindende Normen geregelte Zusammenleben von Menschen�, dessen �Materie� die Wirtschaft, dessen �Form� das Recht bildet. Es gilt weiter, nach einem Worte Natorps �alles Erfahrbare in einer Einheit des gesetzlichen Zusammenhangs zu begreifen�, somit das soziale Leben als einen �Monismus� zu verstehen. Zu dessen Begr�ndung hat den wertvollsten Beitrag bis jetzt die sogenannte materialistische Geschichtsauffassung (der Marxismus) geliefert, indem sie auf den Zusammenhang der geistigen mit den zugrunde liegenden �konomischen Bewegungen hinwies. Alle Wandlungen der Gesellschaft m�ssen nach einer einheitlichen Methode als Glieder einer und derselben sozialen Erfahrung begriffen werden: es kann auch hier nur eine Kausalit�t geben. Aber neben der kausalen Erkl�rung, die nach Ursache und Wirkung forscht, existiert als gleichberechtigter Standpunkt der der teleologischen Beurteilung, die nach Mittel und Zweck bis hinauf zu der obersten Einheit m�glicher Zwecksetzung, dem Endzweck fragt. Die konkreten sozialen Bestrebungen erwachsen freilich stets aus gegebenen sozialen Zust�nden, aber sie unterliegen der Leitung nach W�nschen und Zielen der Menschen, deren oberster Ma�stab nur der formale Gedanke, d. i. richtunggebende einheitliche Gesichtspunkt eines Endzwecks (Endziels) sein kann. Als solches erscheint Stammler die �Gemeinschaft frei wollender Menschen�, in der �ein jeder die objektiv berechtigten Zwecke des anderen zu den seinigen macht�
b) Rechtsphilosophie. Die rechtsphilosophische Erg�nzung dieser Sozialphilosophie brachte Stammler zun�chst in der Lehre vom richtigen Recht.
Recht und Ethik haben zwar den gleichen Stoff, aber verschiedene Aufgaben. Wenn auch das Recht, d. i. der Zwangsversuch zum Richtigen, zu seiner vollkommenen Erf�llung der sittlichen Lehre bedarf, wie diese des richtigen Rechts zu ihrer Verwirklichung, so ist doch die wissenschaftliche Begr�ndung beider nach kritischer Methode zu scheiden.
Wissenschaft geht auf Einheit, reine Wissenschaft auf unbedingte Einheit. Zu dem geschichtlichen (gesetzten, positiven) Recht als Stoff ist im Begriffe des richtigen Rechts die logisch bedingende Form, (Kants a priori) zu suchen. Da nun die rechtliche Regelung dazu da ist, ein bestimmtes Verhalten der ihr Unterstellten zu bewirken, so ist eine systematische Gesetzm��igkeit der Zwecke, d.h. zu bewirkender Gegen st�nde herzustellen, die nicht den kausalen Verlauf irgendeines zeitlichen Geschehens, sondern die einheitliche Verkn�pfung von Bewu�tseinsinhalten im Auge hat. Als Norm und Grundgesetz dieser Einheit der Zwecke kann weder Freiheit noch Gleichheit, weder Nutzen und Wohlfahrt, auch wenn sie unter dem sch�nen Namen �Gemeinwohl� verkappt sind, noch Vollkommenheit in Frage kommen, sondern nur der formale Gedanke der Einheit selber, der in jenem sozialen Ideal der �Gemeinschaft frei wollender Menschen� seinen Ausdruck findet. Er enth�lt, als die Einheit seiner Bedingungen, die Idee des �richtigen� Rechtes. Aus ihr sind dann die �Grunds�tze� des letzteren, insbesondere die der gegenseitigen Achtung und wechselseitigen Teilnahme, und in weiterer Abstufung die �Vorbilder� desselben bis herab zu den �begr�ndeten Urteilen im Einzelfalle� abzuleiten.
In noch umfassenderer Weise sucht Stammlers drittes Werk, die Theorie der Rechtswissenschaft (1911), eine reine Rechtslehre nach formal-kritischer Methode zu begr�nden, wie Kant selbst sie nicht ausgef�hrt hat, da seine Rechtslehre �die kritische Methode fallen lie� und in den Bahnen des damals herrschenden Naturrechts verblieb� Stammlers Theorie dagegen will �die allgemeing�ltige Art und Weise des juristischen Denkens� feststellen im Sinne der kritischen Methode, die nach unbedingter systematischer Einheit strebt. Zu dem Ende wird zun�chst der Begriff des Rechts untersucht und letzteres schlie�lich als das unverletzbar selbstherrlich verbindende Wollen bestimmt. Geltung des Rechts bedeutet die M�glichkeit seiner Durchsetzung; das geltende Recht bleibt ein Teil des gesetzten Rechts und h�ngt mit seiner Beziehung auf bestimmte Menschen zusammen. Aus dem obersten Begriffe des Rechts leiten sich dessen Kategorien, d.h. diejenigen Grundbegriffe ab, welche die Jurisprudenz erst zur Wissenschaft machen: z.B. vom Wollen die des Rechtssubjekts und -objekts, vom Verbinden die des Rechtsgrundes und Rechtsverh�ltnisses usf. Aus diesen einfachen entstehen dann durch ihre Kombination 24 �zusammengezogene� Grundbegriffe, weiter zeitlich und logisch �einreihende� Aus den einfachen rechtlichen Grundbegriffen ergeben sich auch die Grundaufgaben des Rechts. Die Methodik des Rechts besteht in der eigent�mlichen juristischen Begriffbildung, der Geschlossenheit der Rechtsbetrachtung und der Darlegung der verschiedenen Arten der Rechtss�tze, worauf dann der einheitliche Zusammenschlu� in der juristischen �Konstruktion� folgt. Das System, d.h. die ersch�pfend gegliederte Einheit des Rechts, leitet zun�chst aus dem Rechtsgedanken die �reinen� Einteilungen des Rechts ab, behandelt sodann das systematische Einteilen bestimmter Rechtsordnungen und weist schlie�lich auf die Unbegrenztheit des Rechtsgedankens hin. Damit ist der �bergang zur Rechtsidee gegeben, d. i. dem �Gedanken eines unbedingt g�ltigen Verfahrens, den Inhalt aller jemals m�glichen Zwecke und Mittel einheitlich zu richten�, wobei das rechtliche Wollen der Idee des �freien� Wollens �berhaupt untergeordnet wird. Von diesem obersten Gipfel der Rechtsphilosophie f�hren dann die letzten Abschnitte des umfassenden Werkes (850 S.) wieder zu den Anwendungen: der Technik, der Praxis und der Geschichte des Rechts zur�ck, von denen der letzte mit einem Ausblick auf den Endzweck des ganzen menschlichen Getriebes schlie�t.
Literatur: J. Breue, Der Rechtsbegriff auf Grund der Stammlerschen Sozialphilosophie 1912. P. Natorp, Recht und Sittlichkeit in: Kantstud. XVIII. Vgl. auch Stammlers eigene kurze Zusammenfassung seiner Lehre in: Wesen des Rechtes und der Rechtswissenschaft (Teubners, �Kultur der Gegenwart� II, 8), 1906; Begriff und Bedeutung der Rechtsphilosophie (Ztschr. f. Rechtsphilosophie) 1913.