
3. Staatslehre und Sozialphilosophie
Auch die Staatslehre wird von Rousseau auf ein Gef�hl gegr�ndet, das Gef�hl der Freiheit und Gleichheit, das den �nat�rlichen� Menschen beseelt. Die Erg�nzung zu seinem zweiten Diskurs, der die Tatsache der Ungleichheit verk�ndet hatte, bildet der Contrat social (1762), der den neuen, auf dem Boden der libert� und �galit� zu errichtenden Staat verk�nden will.*) Wenn er zu diesem Zweck die Entstehung des Staates �berhaupt aus dem �Gesellschaftsvertrag� darlegt, so soll das nicht, wie man oft geglaubt hat, eine geschichtliche Entwicklung, sondern einen idealen Ma�stab bedeuten. Man mu� wissen, was sein soll, um richtig zu beurteilen, was ist. Durch den Gesellschaftsvertrag verzichtet der einzelne freiwillig auf seine urspr�ngliche Freiheit zugunsten der Gesamtheit, deren Glied er ist. Rousseau verficht nicht mehr den Konstitutionalismus eines Locke und Montesquieu, sondern die demokratische Republik, nicht mehr die Trennung der Gewalten, sondern die Volkssouver�nit�t. Freilich ist die reine Demokratie ein nur ann�hernd und nur in kleinen Staaten (Rousseau mag an sein Genf gedacht haben) durch f�hrbares Ideal. Je gr��er das Land, desto st�rker wird die Zentralgewalt sein m�ssen; f�r sehr gro�e Staatsgebilde empfiehlt sich am besten die Konf�deration (wie sie bald nachher von den Vereinigten Freistaaten Nordamerikas praktisch durchgef�hrt ward). W�hrend es nur eine einzige Staatsform, eben die der Souver�nit�t des Volkes, das nie stirbt, geben kann, so k�nnen die Formen der Regierung wechseln. Die aus�bende Gewalt kann nur in den H�nden weniger, einer Art Wahlaristokratie, liegen; aber sie soll durch den direkt ge�u�erten Volkswillen kontrolliert werden. Dieser Gemeinwille (volont� g�n�rale), der Kernbegriff der Rousseauschen Sozialphilosophie, ist nicht einerlei mit der Summe der nur ihr pers�nliches Interesse verfolgenden Einzelwillen (volont� de tous); denn er ist seiner Natur nach nicht auf Einzelgegenst�nde oder -personen, etwa einen Monarchen, sondern auf das Wohl des Ganzen gerichtet. Ein sicheres Merkmal desselben fehlt freilich, ebenso die Durchf�hrung im einzelnen. Nur ist zu bemerken, dass Rousseau sich in der Anwendung weit zur�ckhaltender zeigt, als man nach seinem abstrakt-radikalen Prinzip erwarten sollte. Sein Gef�hlsstandpunkt zeigt sich auch hier in der Bevorzugung des Landlebens vor dem Stadtleben, des Ackerbaus und des Handwerks vor dem Handel und der Industrie.
Schon aus diesem Grunde ist es nicht angebracht, ihn als Vorl�ufer des modernen Sozialismus zu betrachten. In der Richtung des letzteren geht h�chstens sein Kampf gegen eine immer mehr sich steigernde Arbeitsteilung, die den wirtschaftlich Schw�cheren vom Willen des St�rkeren abh�ngig macht. Die pers�nliche Abh�ngigkeit des Menschen vom Menschen will Rousseau in eine rein gesetzliche verwandeln. Von einer Aufhebung des Privateigentums ist jedoch keine Rede. Im Gegenteil, wie sein �Staatsb�rger� (citoyen) durch den Gesellschaftsvertrag statt der nat�rlichen die b�rgerliche Freiheit eintauscht, so erh�lt er durch denselben, statt des unbeschr�nkten Rechtes auf alles, das �Eigentumsrecht von allem, was er besitzt�.
�berhaupt zeigt sich bei Rousseau ein Schwanken zwischen Individualismus und Staatsallmacht. Der citoyen wird gezwungen, frei zu sein! Dass Rousseaus Freiheitsstaat im letzten Grunde doch despotisch ist, zeigt die den Schlu� des Contrat social bildende Forderung einer Staatsreligion, die aus vier Artikeln besteht: 1. Dasein Gottes, 2. Vergeltung nach dem Tode, 3. Heiligkeit der Staatsverfassung und der Gesetze und 4. Ausschlie�ung der - Intoleranz, w�hrend zu dieser Staatsreligion doch jeder B�rger bei Strafe der Verbannung verpflichtet sein soll!
_____________________
*) Neben dieser Hauptschrift kommt noch der f�r die Enzyklop�die geschriebene Artikel Economie politique in Betracht, in dem eine mehr ethische Auffassung vorherrscht.