Heidi Klums Bootsfahrt in Zürich löste Ermittlungen aus – nun weist das Obergericht die Beschwerde eines klagefreudigen Verbands ab
Im Verfahren gegen den Promi-Wirt Michel Péclard ging es darum, ob auf dem Zürichsee illegale Zustände herrschen.
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Wann ist eine Bootsfahrt gewerbsmässig? Darüber wird in Zürich erbittert gestritten.
Dominic Nahr / NZZ
Als das deutsche Model Heidi Klum und die Tokio-Hotel-Musiker Bill und Tom Kaulitz vor zwei Jahren mit einem Motorboot über den Zürichsee zu Michel Péclards Restaurant Fischers Fritz chauffiert wurden, ahnte niemand, dass daraus ein veritabler Rechtsstreit werden würde.
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Die Promi-Fahrt zog Strafanzeigen nach sich, führte zu Ermittlungen und einer Grundsatzdebatte darüber, wann eine Bootsfahrt auf dem Zürichsee als gewerbsmässige Personenbeförderung gilt.
Ausgelöst hatte den Fall die Swiss Nautic Union (SNU), ein Branchenverband privater Fahrgastschifffahrtsunternehmen. Deren Präsident Ulrich Oppelt, selber ein Schifffahrtsunternehmer am Zürichsee, wirft seit Jahren anderen Bootsanbietern vor, Gäste ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Bewilligungen zu transportieren.
Für den gewerbsmässigen Personentransport gelten auf Schweizer Gewässern strenge Anforderungen, die nötigen Umbauten können schnell hunderttausend Franken und mehr kosten. Oppelts Vorwurf: Die «illegalen Anbieter» würden sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber konzessionierten Unternehmen verschaffen.
Der Verband führt eine Liste von rund fünfzehn umstrittenen Anbietern rund um den Zürichsee. Oppelt sieht in ihnen eine Gefahr für die Sicherheit, wie er im Juli der NZZ sagte. Derlei Anbietern seien die vorgeschriebenen Brandschutzmassnahmen oder Notausstiege egal. Er verglich die Zustände auf dem See mit jenen, die zum Unglück von Crans-Montana geführt hatten.
Wegen der Anzeigen der SNU im Fall Klum eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Promi-Wirt Michel Péclard und den Schiffsführer sowie gegen den Eigentümer des verwendeten Bootes. Untersucht wurden mögliche Verstösse gegen das Personenbeförderungs- und das Binnenschifffahrtsrecht. Auch ging es um Vorwürfe des unlauteren Wettbewerbs und des Betrugs.
Die Allgemeinheit soll geschützt werden
Allerdings stellte die Staatsanwaltschaft in diesem Frühjahr das Verfahren ein, weil sie keinen hinreichenden Tatverdacht sah. Die SNU wehrte sich gegen die Einstellung und ging vors Zürcher Obergericht.
Nun liegt im Streit der Süsswasserkapitäne der erste gerichtliche Entscheid vor. Das Zürcher Obergericht bestätigt die Einstellung des Strafverfahrens gegen Péclard und die beiden Mitbeschuldigten. Der Entscheid von Anfang August liegt der NZZ vor und ist noch nicht rechtskräftig.
Die Richter beantworten darin allerdings nicht die zentrale Frage, ob die umstrittenen Bootsfahrten legal oder illegal waren. Sie entscheiden vielmehr, dass die SNU als Verband gar nicht berechtigt ist, gegen die Einstellung des Strafverfahrens vorzugehen. Die Richter argumentieren, die angeblichen Gesetzesverstösse beträfen in erster Linie die Allgemeinheit, nicht den Verband selbst.
Zwar erledigt das Gericht den Fall aus formellen Gründen, es geht aber auf mehrere Argumente der SNU ein, etwa auf das zentrale Sicherheitsargument. So dienten die Vorschriften über Brandschutz oder Notausgänge dem Schutz der Passagiere. Deshalb könne sich der Verband aber nicht darauf berufen: Denn geschützt werde die Allgemeinheit, nicht die wirtschaftlichen Interessen eines Branchenverbandes. Ob die Beschuldigten tatsächlich Sicherheitsvorschriften verletzt hatten, prüfte das Obergericht nicht.
Keine Fahrgäste getäuscht
Auch mit dem Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs dringt der Verband nicht durch. Die SNU hatte argumentiert, Péclard habe sich durch den Einsatz eines nicht bewilligten Boots Sicherheits- und Umbaukosten erspart und sich so einen Wettbewerbsvorteil verschafft. Gemäss dem Gericht sind diese Behauptungen nicht belegt. Selbst wenn Bootsfahrten kostenlos angeboten worden seien, begründe dies noch keinen Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht.
Der wirtschaftliche Nutzen liege sowieso nicht in der Bootsfahrt selbst, sondern allenfalls im anschliessenden Restaurantbesuch. Dass dies bereits ein unzulässiges Lockangebot sei, sieht das Gericht aber nicht. Auch den Vorwurf, Fahrgäste würden über die fehlenden Bewilligungen getäuscht, weist das Gericht zurück. Eine Irreführung im Sinne des Wettbewerbsrechts sei nicht erkennbar.
Die Richter halten zudem fest, dass die SNU selbst keine Gastronomiebetriebe vertrete. Selbst wenn die Fahrten Péclards Restaurant wirtschaftlich genutzt hätten, könne der Verband daraus keine eigene Betroffenheit ableiten.
Ebenfalls verworfen wird der Einwand, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und der SNU das rechtliche Gehör verweigert. Weil der Verband nicht Partei des Strafverfahrens sei, habe er keinen Anspruch auf zusätzliche Beweiserhebungen.
Das Obergericht bestätigt damit die Einstellung des Strafverfahrens. Der unterlegene Verband trägt die Kosten von 1200 Franken.
Verband hat es künftig schwerer
Michel Péclard sieht sich durch den Entscheid bestätigt, wie er der NZZ sagt. Ob hingegen der Verband das Urteil akzeptiert, bleibt vorerst offen. SNU-Präsident Ulrich Oppelt war für die NZZ nicht erreichbar.
Im Juli kündigte dieser allerdings bereits an, die SNU werde nötigenfalls bis vors Bundesgericht ziehen. Er sehe im Fall Klum einen Präzedenzfall. Es gehe um nicht weniger als die Frage, ob hierzulande auf Schweizer Seen der Rechtsstaat funktioniere.
Für den Verband dürften juristische Kämpfe künftig nicht einfacher werden. Die SNU kann zwar weiterhin mutmassliche Verstösse anzeigen. Wird ein Verfahren jedoch eingestellt, dürfte es für den Verband schwer werden, eine gerichtliche Überprüfung zu erzwingen.
Solange kein unmittelbar Betroffener wie etwa ein Fahrgast selbst vor Gericht zieht, dürfte eine richterliche Klärung der umstrittenen Praxis auf Schweizer Seen auf sich warten lassen.



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