Ein Doktorand erhebt Strafanzeige gegen seinen Professor – die Universität Zürich entzieht ihm die Zulassung zum Studium
Ein Zwist zwischen einem Doktoranden und einem Professor landet in Zürich vor Gericht. Und endet überraschend.
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Lichthof der Universität Zürich: Diese kritisiert die fehlende Kooperation des Doktoranden.
Alexandra Wey / Keystone
Ein Doktorand an der Universität Zürich verliert zuerst seinen Betreuer und dann seine Zulassung. Dazwischen liegen Monate, während deren sich beide gegenseitig Vorwürfe machen und schliesslich sogar Strafanzeige erheben gegen den jeweils anderen.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hatte nun die Aufgabe, Licht in die verworrene Situation zu bringen.
Die Geschichte beginnt im Frühjahr 2023. Damals fängt der Student sein Doktoratsstudium in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich an. Doch bald kommt es offenbar zu einem Zerwürfnis zwischen ihm und dem Betreuer seiner Doktorarbeit, einem Informatikprofessor. Um was es bei dem Zwist genau ging, geht aus dem Urteil nicht hervor.
Klar ist: Der Student gibt später an, er sei gemobbt und belästigt worden. Und als er das gemeldet habe, sei es zu Vergeltungsmassnahmen durch den Betreuer gekommen. Zudem wirft er seinem Betreuer vor, personenbezogene Daten missbraucht und die Fürsorgepflicht verletzt zu haben.
Mehrere Mediationen scheitern
Die Uni sieht den Fall anders und kritisiert die fehlende Kooperation des Doktoranden. Sie arrangierte mehrere Mediationen, alle scheiterten. So steht es im Urteil. Auf Anfrage der NZZ teilt die Hochschule mit, der Fall sei intern sorgfältig und gemäss den geltenden Vorgaben behandelt worden. Da Personalangelegenheiten, die dem Persönlichkeits- und Datenschutz unterstünden, betroffen seien, könne man zu dem konkreten Einzelfall keine weiteren Auskünfte erteilen.
Das Verwaltungsgericht urteilt, dem Doktoranden mangle es an der Bereitschaft, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dies zeige sich auch darin, dass er gegen mehrere Mitarbeitende der Universität Strafanzeige erhoben habe. Im Gegenzug hat auch der ehemalige Betreuer den Doktoranden angezeigt.
Das Verhältnis ist derart zerrüttet, dass sich der Informatikprofessor weigert, weiterhin mit dem Studenten zusammenzuarbeiten. Der Student macht sich in der Folge auf die Suche nach einem Ersatz. Er schreibt mehrere Informatikprofessorinnen und -professoren an, doch alle sagen ab.
Dem Doktoranden fällt auf, dass einige der Absagen den exakt gleichen Wortlaut haben. Er schliesst daraus, dass die Fakultät den Professorinnen und Professoren die Absage diktiert.
Schliesslich findet der Student doch noch jemanden, der die Arbeit betreuen würde: einen Titularprofessor. Diesen akzeptiert das Institut jedoch nicht, weil das Betreuen von Doktoranden nicht in den Aufgabenbereich der Titularprofessoren gehört. Auch einen externen Referenten will die Hochschule nicht. Und so kommt es, dass die Uni am 13. Februar 2025 die Zulassung zum Doktoratsstudium widerruft.
Der Student will das nicht akzeptieren. Er wendet sich an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese lehnt den Rekurs ab. Doch der Student gibt nicht auf. Er gelangt an das Zürcher Verwaltungsgericht.
170 Seiten umfasst seine Eingabe an das Gericht. Darin schreibt der Student von «Verletzungen des Datenschutzes und der Vertraulichkeit». Er kritisiert auch, die Uni habe sich gegenüber dem Migrationsamt negativ über ihn geäussert und sie habe zu Unrecht seine E-Mail-Adresse gesperrt. Zudem sei eine Dokument betreffend eine Strafanzeige plötzlich verschwunden.
Er bittet das Gericht, das Verfahren zu sistieren, bis die «damit zusammenhängenden strafrechtlichen und administrativen Verfahren die entscheidenden Tatsachen geklärt haben».
Doch das Verwaltungsgericht lehnt dies ab. Es sei nicht von Belang, ob aus den Konflikten zwischen dem Doktoranden und verschiedenen Angestellten der Uni letztlich «strafrechtliche Verurteilungen resultierten oder nicht». Denn im derzeitigen Verfahren gehe es allein um die Frage, ob es zulässig gewesen sei, dass die Universität die Zulassung zum Doktorat widerrufen habe.
Aus demselben Grund sei es auch irrelevant, wer den Streit verursacht habe. Entscheidend sei einzig, dass das Vertrauensverhältnis zerstört sei und sich keine zulässige Betreuungsperson finden lasse. Ohne Betreuungsperson könne die Dissertation nicht abgeschlossen werden.
Keinen Anspruch auf einen Referenten
Den Verdacht des Doktoranden, die Uni verbiete den Professorinnen und Professoren, ihn zu betreuen, sieht das Gericht nicht als erhärtet. Des Weiteren habe der Student keinen Anspruch darauf, dass die Universität einen neuen Referenten bereitstelle.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde des Doktoranden deshalb ab. Und es überträgt ihm die Gerichtskosten von 3095 Franken.
Das Gericht hat die Gebühr ungewöhnlich hoch angesetzt. Es begründet dies damit, dass die Eingaben des Doktoranden extrem umfangreich gewesen seien und mit Dutzenden von Anträgen versehen. Das habe zu einem grossen Mehraufwand geführt. Und das durch eine Eingabe, die «wohl mit künstlicher Intelligenz generiert» worden sei.
Noch ist der Fall nicht abgeschlossen. Der Student hat die Möglichkeit, seine Beschwerde ans Bundesgericht weiterzuziehen.




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