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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 25, doc. 14
volume linkZürich/Locarno/Genève 2014
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| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7110#1981/41#1126* | |
| Old classification | CH-BAR E 7110(-)1981/41 101 | |
| Dossier title | Verhandlungen (1970–1970) | |
| File reference archive | 821 • Additional component: Ungarn |
| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7001C#1982/117#17* | |
| Old classification | CH-BAR E 7001(C)1982/117 1 | |
| Dossier title | Besuch des ungarischen Botschafters Istvan Beck (1970–1970) | |
| File reference archive | 004.19 |
dodis.ch/35746
BESUCH DES UNGARISCHEN BOTSCHAFTERS2 VOM 7. APRIL 1970
1. Allgemeines
Der 1. Januar 1968 stellt einen wichtigen Meilenstein in der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Ungarns seit Kriegsende dar. Er ist der Startpunkt einer jahrelangen systematisch vorbereiteten und umfassenden Wirtschaftsreform, die unter dem offiziellen Namen «Neuer Wirtschaftsmechanismus» wesentliche Verbesserungen im Funktionieren der Binnen- und Aussenwirtschaft bringen soll3. Damit steht Ungarn an der Spitze der osteuropäischen Reformbewegungen. Dass diese Reform in Moskau anscheinend keinen Anstoss erregt, ist nicht zuletzt der Methode der kleinen Schritte zu verdanken, die man in Budapest teils aus der eigenen Erfahrung von 1956, teils um die Fehler der Prager Reformer zu vermeiden, befolgte.
2. Das wirtschaftliche Verhältnis zwischen der Schweiz und Ungarn wurde nach Kriegsende durch die Eingliederung des Magyaren-Staates in den kommunistischen Ostblock (Wirtschaftsblock: COMECON, militärischer Block: Warschauer Pakt) und durch die Nationalisierung der schweizerischen Vermögenswerte gekennzeichnet. Obwohl ein Handelsvertrag mit der österreichisch-ungarischen Monarchie vom 9. 3. 19064 für Ungarn teils noch heute (so insbesondere hinsichtlich der Meistbegünstigungsklausel in Zollsachen) in Kraft steht, mussten deshalb nach dem Krieg neue vertragliche Grundlagen geschaffen werden. Heute sind massgebend die Abkommen
a) über den Warenaustausch und Zahlungsverkehr, vom 27./29. 6. 19505, und
b) betreffend die Abgeltung der schweizerischen Interessen in Ungarn vom 19. 7. 19506.
Zu a): Wichtig sind hier die Bestimmungen, wonach der gegenseitige Zahlungsverkehr auf Clearing-Basis abgewickelt wird. 20% der schweizerischen Einzahlungen stehen dabei Ungarn als freie Devisen zur Verfügung. Diese sind in rechtlicher Hinsicht nicht mit der Bezahlung der vereinbarten Nationalisierungsentschädigung verknüpft. Ungarn kann also unabhängig vom Erlöschen der Nationalisierungsschuld gestützt auf die derzeit gültigen Vereinbarungen auf diese Quote Anspruch erheben.
Zu b): Die Entschädigungssumme für in Ungarn nationalisiertes, enteignetes oder sonstwie beschränktes Eigentum wurde auf rund $ 30 Mio. festgelegt. Die Bezahlung erfolgte in Semesterraten, wobei die beiden letzten in der Höhe von je rund Fr. 150’000 dieses Jahr zur Auszahlung gelangen, womit der eigentliche Nationalisierungskomplex Ende 1970 als abgeschlossen betrachtet werden kann.
Darüber hinaus führt nun aber das Politische Departement mit Ungarn noch Verhandlungen über die Entschädigung nachträglich enteigneter Liegenschaften, wobei Ungarn seinerseits Gegenforderungen (z. B. für sog. erblose ungarische Vermögen in der Schweiz) geltend macht7. Bis heute liess sich hier noch keine befriedigende Lösung finden.
In diesem Lichte ist auch der Wunsch Ungarns nach Aufhebung des Clearings8 zu betrachten. Das Begehren wäre wohl an sich prüfenswert. Solange sich jedoch Ungarn zu einer befriedigenden Regelung der nachträglichen Enteignungen nicht bereit findet, besteht auch für uns kein Grund, seinem Wunsch näherzutreten.
3. GATT
Nachdem sich Ungarn während dreier Jahre durch Beobachter an den GATT-Sessionen vertreten liess, stellte es im Sommer 1969 das Gesuch um Aufnahme ins GATT, dem im heutigen Zeitpunkt aus dem Ostblock nur die Tschechoslowakei, und zwar schon aus der Zeit vor der kommunistischen Machtübernahme, sowie Polen angehören, während über einen eventuellen Beitritt Rumäniens gegenwärtig verhandelt wird. Eine Arbeitsgruppe, der auch die Schweiz angehört, ist mit der Ausarbeitung eines Beitrittsprotokolls beauftragt. Für die Schweiz geht es dabei in erster Linie darum, unseren traditionellen Konsumgütern (Textilien, Uhren, Landwirtschaft), die bei der Einfuhr nach Ungarn auf erhebliche, durch den Unterschied der Wirtschaftsstruktur bedingte Schwierigkeiten stossen, einen besseren Zugang zum ungarischen Markt sicherzustellen.
4. Schweizerisch-ungarischer Handelsaustausch
Der Warenaustausch erbrachte seit 1955 mit Ausnahme des Jahres 1968 ständig einen Aktivsaldo zugunsten Ungarns. Im letzten Jahr überschritten unsere Einfuhren aus Ungarn mit 104,9 Mio. $ erstmals die 100 Mio.-Grenze. Ungarn liefert uns hauptsächlich landwirtschaftliche Produkte (Schlachtvieh, Fleisch, Hausgeflügel, Eier, Wein), Rohstoffe und Konfektionswaren. Die schweizerischen Exporte nach Ungarn im Wert von 83,5 Mio. $ setzen sich in erster Linie aus Investitionsgütern (Maschinen und Apparaten) und chemischen Erzeugnissen (Farben, Desinfektionsmittel) zusammen. Passivsaldo 1969 zulasten der Schweiz: 21,4 Mio. $.
5. Ende 1969 bewilligte der Bundesrat der ungarischen Nationalbank, nachdem das grundsätzliche Gegenrecht zugesichert worden war, die Eröffnung einer Vertretung in Zürich9 (ohne eigentliche Bankentätigkeit).
- 1
- Notiz (Kopie): CH-BAR#E7110#1981/41#1126* (821). Verfasst und unterzeichnet von R. Probst. Kopien an P. R. Jolles, A. Weitnauer, L. Roches, A. Bürki, R. Kummer und J.-C. Düby. Eine Kopie dieser Notiz wurde für die Vorbereitung auf den Höflichkeitsbesuch von J. Baczoni bei E. Brugger vom 28. Oktober 1970 verwendet, vgl. CH-BAR#E7001C#1982/117#17* (004.19). Vgl. dazu die Aufzeichnung von L. Roches vom 21. Oktober 1970, dodis.ch/36414.↩
- 3
- Zu den Reformmassnahmen in Ungarn vgl. DDS, Bd. 24, Dok. 188, dodis.ch/32405, Anm. 30 sowie den politischen Bericht von R. Aman vom 18. Dezember 1972, dodis.ch/36410.↩
- 4
- Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn vom 9. März 1906, BS, 14, S. 632–646. Vgl. dazu DDS, Bd. 5, thematisches Verzeichnis 14.2.↩
- 5
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ungarischen Volksrepublik betreffend den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr vom 27. Juni 1950, AS, 1950, S. 588–593 und Zusatzvereinbarung zum Abkommen mit Ungarn betreffend den Wa renaustausch und den Zahlungsverkehr vom 27. 6. 1950 vom 29. Juni 1950, CH-BAR K1(-) 1558/1.↩
- 6
- Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ungarischen Volksrepublik betreffend die Abgeltung der schweizerischen Interessen in Ungarn vom 19. Juli 1950, dodis.ch/2520. Vgl. dazu auch DDS, Bd. 18, Dok. 32, dodis.ch/8539.↩
- 7
- Zu den Verhandlungen zwischen der Schweiz und Ungarn zu den noch offenen vermögensrechtlichen Fragen vgl. DDS, Bd. 23, Dok. 21, dodis.ch/31540, Anm. 2 und DDS, Bd. 24, Dok. 42, dodis.ch/32217. Vgl. ferner DDS, Bd. 25, Dok. 183, dodis.ch/35670.↩
- 8
- Vgl. dazu den Bericht von A. Grübel vom 29. September 1967, dodis.ch/32226.↩
- 9
- Vgl. dazu DDS, Bd. 24, Dok. 97, dodis.ch/33020, bes. Anm. 4.↩
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