Morgens in den Flieger steigen, nachmittags gut eingeschmiert am Pool in der Sonne brutzeln: Der frühe Reisevogel fängt mehr vom Urlaubstag ein. So dachte auch ein Paar, das im Frühjahr in die Türkei abhob. Allerdings mit erheblicher Verspätung, so dass man anstatt mittags erst gegen 21 Uhr abends in Antalya landete. 56,44 Euro erstattete der Reiseveranstalter der Frau zurück, die sich über entgangene Urlaubsfreuden beklagte. Das war ihr zu wenig und sie klagte richtig, und zwar vor dem Münchner Amtsgericht.
Die Frau und ihr Lebenspartner wollten im April dieses Jahres wohl dem tristen Wetter gen Süden entfliehen. Vom 15. bis 27. April hatten sie eine Pauschalreise nach Antalya gebucht und 2935 Euro bezahlt. Nun ist es ja so, dass die Reiseveranstalter ihre Preise sehr wohl danach gestalten, wann der Kunde abhebt. Frühflüge sind heiß begehrt – und somit natürlich auch teurer. Auch das Paar aus Baden-Württemberg, das bei einem Münchner Reiseveranstalter den Vertrag abgeschlossen hatte, wollte um 7.40 Uhr los, die Landung war für 11.55 Uhr geplant.
Doch es kam ganz anders: Einige Wochen vor dem Abflug teilte der Veranstalter mit, dass sich die Flugzeiten geändert hätten. Man würde erst um 16.30 Uhr starten und gegen 20.45 Uhr landen. Die Urlauberin sah das als Mangel an und der Reiseveranstalter erstattete ihr nach den Ferien die Kosten eines halben Urlaubstages, nämlich 56,44 Euro.
Der Frau war das allerdings zu wenig und sie rief das Amtsgericht an: Sie war der Meinung, dass ihr Ersatz für einen ganzen entgangenen Urlaubstag zustünde und dazu noch Schadenersatz „aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit“, so teilte es die Pressestelle des Amtsgerichts München mit. 425,77 Euro forderte sie via Klage zurück, herauskamen jedoch nur 56,44 Euro.
Zum einen hatte das Gericht schon Bedenken bezüglich der „Partnerklage“: Die Frau hatte nämlich für sich und ihren Lebenspartner geklagt, dabei sei sie nur für die eigene Person „aktivlegitimiert“, urteilte das Gericht. Will heißen, dass allein eine gemeinsame Buchung die Frau nicht berechtige, auch für ihren Freund Ansprüche geltend zu machen.
Dass ein Flieger Verspätung hat, das kennt man ja – und auch das Gericht: „Gewisse Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Flugzeiten müsse man hinnehmen.“ Eine technische Störung, Schlechtwetter oder sonstige Unwegsamkeiten seien „bloße Unannehmlichkeiten“. In diesem Falle jedoch handle es sich nicht um eine kurzfristige Flugverspätung, sondern um „eine dauerhafte Änderung der vertraglich vereinbarten Beförderungsleistung“. Deshalb sprach das Gericht der Klägerin die Erstattung eines vollständigen Tagesreisepreises zu.
Nach Auskunft von Martin Swoboda, Pressesprecher des Amtsgerichts München, berücksichtigte das Gericht dabei sehr wohl, dass sich die Reisepreise nach den Abflugzeiten richten. Wer früher fliegt, hat mehr vom Tag und zahlt auch mehr. In besagtem Fall sei der erste Aufenthaltstag durch den späten Abflug „wirtschaftlich nahezu vollständig entwertet“ worden, so das Gericht.
Also griff die Richterin zum Taschenrechner: Der Gesamtreisepreis von 2935 Euro wurde erst einmal halbiert, da nur die Klage der Frau zulässig war. Die verbliebenen 1467,50 Euro wurden durch 13 Urlaubstage geteilt, ergibt einen Tagespreis von 112,88 Euro. Da der Reiseveranstalter bereits 56,44 Euro erstattet hatte, wurden der Frau weitere 56,44 Euro zugesprochen.
Eine Entschädigungsforderung wegen „nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit“ sah das Gericht nicht. Die Reise sei weder vereitelt noch erheblich beeinträchtigt worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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