Bedeutung und Anwendung des EU-Rechts – was bedeutet eigentlich Empfehlung und Stellungnahme, Beschluss, Verordnung und Richtlinie und welche Durchsetzungskraft haben sie
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In EU-Veröffentlichungen kommen immer wieder die Begriffe „Empfehlung“ und „Stellungnahme“, „Beschluss“, „Verordnung“ und „Richtlinie“ vor. Diese sollen kurz hinsichtlich ihrer rechtlichen Bedeutung erläutert werden.
Empfehlung und Stellungnahme (gemäß Art. 288 Abs. 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der UNION - AEUV):
Gibt den Adressaten einen Rat oder eine Ausrichtung an die Hand, ist aber ein unverbindlicher Rechtsakt ohne Bindungswirkung und erzeugt damit keine Handlungspflicht; es steht den Adressaten also frei, der Empfehlung zu folgen oder nicht.
Beschluss (gemäß Art. 288 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der UNION - AEUV):
Ist ein verbindlicher Rechtsakt der sich an bestimmte Personen, Gruppen aber auch an einzelne EU-Mitgliedsländer oder an die gesamte EU richten kann und unmittelbar rechtliche Geltung entfaltet.
Verordnung (gemäß Art. 288 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der UNION - AEUV):
Ist rechtlich verbindlich und hat in allen ihren Teilen für alle EU-Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung. Die Rechtstexte müssen nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden und haben eine sofortige Wirkung gegenüber allen EU-Akteuren.
Die Richtlinie (gemäß Art. 288 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der UNION - AEUV):
Richtet sich an die EU-Mitgliedstaaten und ist hinsichtlich ihres Inhalts verbindlich, lässt jedoch Freiheit über die Wahl der Mittel und der Form um die Vorgaben zu erreichen; daher müssen Richtlinien immer erst in nationales Recht umgesetzt werden, dafür gibt die Europäische Kommission einen bestimmten Zeitraum vor, in der Regel zwischen 18 und 24 Monaten.

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