In der heutigen Sitzung2 hatte ich Gelegenheit den Bundesrat über Ihren Befehl vom 16.4.433, den Besuch von Marschall Mannerheim betreffend, zu orientieren und dabei auch dem Bundesrat Kenntnis zu geben von Ihrem soeben eingelangten Schreiben vom 17.4.434.
Der Bundesrat legt Wert darauf festzustellen, dass der Erholungsaufenthalt Marschall Mannerheims auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin unter Bedingungen erfolgt, die vorgängig zwischen der finnischen und schweizerischen Regierung in Form bindender Vereinbarungen festgelegt wurden. Zu diesen Bedingungen gehört auch die strikte Wahrung des «Inkognitos» die Marschall Mannerheim selbst noch dadurch zum Ausdruck bringt, dass er unter fremden Namen in die Schweiz einreist. Der Bundesrat hält sich deshalb ausnahmslos an die getroffenen Abmachungen und glaubt erwarten zu dürfen, dass auch Sie sich dieser Notwendigkeit nicht verschliessen.
Ein Höflichkeitsbesuch von Oberst Nager5, Stabschef 3. A.K. kann unter keinen Umständen in Frage kommen. Es gibt in der Schweiz noch zahlreiche Persönlichkeiten, die zu Finnland und seinem Marschall ebenso enge Beziehungen pflegen und sich ohne Widerspruch den Weisungen der Landesregierung fügen.
Sollte sich Marschall Mannerheim, was sehr unwahrscheinlich ist, angesichts seines mehrfach geäusserten Wunsches, von sich aus und direkt an Sie wenden, so möchte ich Sie dringend einladen, mit mir im damaligen Zeitpunkte über das weitere Verhalten Rücksprache nehmen zu wollen6.
Ich möchte noch einmal wiederholen, dass der Aufenthalt des Oberbefehlshabers einer kriegführenden Macht in der Schweiz Schwierigkeiten bringen kann und der Bundesrat deshalb gezwungen ist, auf uneingeschränkte Beobachtung der getroffenen Abmachungen zu dringen.