Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
16. Italie
16.2. Ouvriers italiens en Suisse
16.2.2. Rupture des relations diplomatiques (affaire Silvestrelli)
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 4, doc. 297
volume linkBern 1994
more… |▼▶Repository
| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001A#1000/45#654* | |
| Old classification | CH-BAR E 2001(A)1000/45 74 | |
| Dossier title | Nr. 626. Beschwerden der italienischen Gesandtschaft betr. Umtriebe von italienischen Flüchtlingen in der Schweiz gegen die italienische Monarchie (1899–1914) | |
| File reference archive | B.252 |
dodis.ch/42707
Der Bundesrath hat sub 19. Juli 1898 nach Einsicht eines Berichtes der Bundesanwaltschaft beschlossen:
«Es sei dem Staatsrath des Ct. Tessin von den erwähnten Artikeln Kenntnis zu geben und ihn einzuladen, den ihm bekannten im Ct. Tessin wohnenden Führern der italienischen Flüchtlinge zu eröffnen:
a. der Bundesrath dulde eine Befehdung eines Nachbarstaates durch politische Flüchtlinge mittelst der in der Schweiz erscheinenden Presse nicht.
b. für den Fall, dass sich die Angriffe und Ausfälle in dieser Presse, d. h. auch in der «Italia Nuova» mit den übrigen Blättern ähnlicher Richtung, gegen den König, die Regierung und die verfassungsmässigen Zustände von Italien wiederholen sollten, wofür die Führer der Flüchtlinge und der italienischen Socialisten Union in der Schweiz als verantwortlich betrachtet werden, werde der Bundesrath die sofortige Ausweisung dieser Führer aus der Eidgenossenschaft verfügen.»
Dieser Beschluss, der durch die tessinischen Behörden den bekannten im Tessin wohnenden Führern der ital. Flüchtlinge eröffnet wurde, gelangte später ohne Zuthun der 'B[undes\/Behörden zur Veröffentlichung. Zu gleicher Zeit und in der Folge sind von der italienischen Gesandtschaft eine erhebliche Anzahl sogenannter «Pro memoria» eingereicht worden, durch welche die Bundesbehörde auf das Treiben der italienischen Flüchtlinge und das Verhalten der Presse in der Schweiz aufmerksam gemacht und auf Abhülfe gedrungen wurde.2
Die erhobenen Beschwerden wurden, soweit deren Inhalt es nöthig erscheinen liess, jeweils zum Gegenstand einer Untersuchung gemacht.
In der beiliegenden Zusammenstellung3 ist der Inhalt der betreffenden Beschwerden, sowie deren Erledigung enthalten.
In den «Pro memoria» wurde häufig Bezug genommen auf die oben erwähnte Schlussnahme des Bundesrates vom 19. Juli mit dem Beifügen, dass dieselbe nicht zur Ausführung gelange. Die italienische Gesandtschaft scheint von der irrigen Ansicht auszugehen, dass der Bundesrath durch diesen Beschluss eine besondere Verpflichtung gegenüber der italienischen Regierung eingegangen sei. Diese Auffassung ist eine durchaus unrichtige.
Der fragliche Beschluss wurde aus eigener Initiative gefasst und beschlägt eine ausschliesslich innere Angelegenheit; es wurde kein Engagement übernommen und der Bundesrath kann unseres Erachtens keine andere Pflicht anerkennen als die, welche ihm nach den Grundsätzen des Völkerrechtes obliegt; wie im Sinne dieser Grundsätze zu handeln sei, entscheidet der Bundesrath selbst nach eigenem freien Ermessen.
Soweit die eingegangen Beschwerden als begründete sich herausstellten, wurden zweckdienliche Massregeln beantragt und durchgeführt und es kann in dieser Beziehung namentlich auch auf die wiederholten Ausweisungen italienischer Angehöriger hingewiesen werden.
Andere Beschwerden erzeigten sich nach den eingezogenen Erkundigungen als unbegründet oder stunden beweislos da; wieder andere erschienen uns nicht von der Erheblichkeit zu sein um besondere Massnahmen zu treffen.
Wir halten dafür, dass nicht jede unliebsame, tactlose Äusserung in der Presse und jede, wenn auch übelwollende Besprechung thatsächlicher Verhältnisse als ein rechtswidriger Angriff auf das Nachbarland und dessen Regierung aufgefasst werden kann; nach den Mittheilungen der Polizeidirection im Tessin seien in der italienischen Presse, so namentlich in der «Perseveranza» und dem «Corriere délia sera», heftige Artikel gegen die Schweiz erschienen und es sei deshalb nicht zu verwundern, wenn auf derartige Provocationen auch geantwortet werde. Wir sind ferner der Ansicht, dass wir auch etwas Rücksicht zu tragen haben den Anschauungen unseres Volks betreffend die freie Bewegung der Einwohner, sowie den bei uns geltenden Grundsätzen über Pressfreiheit, und dass wir das Verhalten der bei uns wohnenden italienischen Flüchtlinge nicht ausschliesslich vom Standpunkt der Anschauungen der italienischen Behörden betrachten dürfen.
Es scheint uns überhaupt in den fortwährenden Reclamationen der italienisehen Gesandtschaft ein gewisses System zu liegen und sind wir unsererseits überzeugt, dass die Beschwerden auf Berichte von geheimen Polizeiagenten sich stützen, denen, obgleich diese Berichte oft aus trüber Quelle fliessen werden, von seiten der italienischen Behörden, ohne weitere Prüfung, Glauben geschenkt wird.
Es sind demnach dieselben mit aller Vorsicht aufzunehmen.
Der Grund, weshalb diese Beschwerden so eifrig gesammelt und fortwährend bei den Bundesbehörden angebracht werden, ist darin zu suchen, dass die italienische Regierung sich schon durch die Tatsache beunruhigt fühlt, dass die Flüchtlinge in unserem Land sich überhaupt aufhalten können. Dieser Umstand kann aber keine Veranlassung bieten von unseren Traditionen abzugehen und Fremde nur deshalb auszuweisen weil sie dem Nachbarstaat unbequem sind.
Selbstverständlich muss gegen wirkliche Ausschreitungen energisch eingeschritten werden, aber es ist oft schwer die Grenze zwischen Zulässigem und Unzulässigem zu ziehen und es wäre allerdings wünschenswerth, wenn auch die tessinischen Behörden mehr von sich aus dazu beitragen würden den italienischen Flüchtlingen zum Bewusstsein zu bringen, dass sie, so lange sie auf unser Asyl Anspruch machen, unserem Lande Rücksichten zu tragen haben und sich aller und jeder Angriffe gegenüber ihrer Heimath enthalten sollten.
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