Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
II. WIRTSCHAFTS-, HANDELS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
1. Bilaterale Verhandlungen
1.6. Der Handelsvertrag mit Rumänien
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 3, doc. 123
volume linkBern 1986
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| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2200.53-06#1000/1751#342* | |
| Old classification | CH-BAR E 2200.53-06(-)1000/1751 82 | |
| Dossier title | Rumänischer Handelsvertrag (1878–1878) | |
| File reference archive | IV |
dodis.ch/42102
Indem ich Ihnen in der Anlage die Vollmacht2 zum Abschlüsse einer Handels-Convention mit Rumänien, nebst zugehöriger kurzer Instruktion3, zugehen lasse, erlaube ich mir, die letztere mit einigen Bemerkungen zu begleiten:
1. Was die Niederlassung betrifft, so scheint es uns das Rathsamste zu sein, dieses Verhältniss gänzlich aus dem Spiele zu lassen. Soweit mir bekannt, besteht in den rumänischen Städten die ausgedehnteste Niederlassungsfreiheit und die Schweizer, die sich in Bukarest, Jassy u.s.f. etabliren wollen, stossen dabei nicht auf die geringste Schwierigkeit. Nach dieser Seite scheint also für den Abschluss eines neuen Vertrages ein Bedürfniss nicht zu bestehen; was dagegen das platte Land anbetrifft, so würden wir hier, falls ein Vertrag abgeschlossen werden wollte, sofort auf die bekannte Juden-Schwierigkeit stossen, die freilich einen mehr theoretischen als praktischen Werth hat, aber eben doch, namentlich in der Ratifications-Instanz, eine Schwierigkeit wäre.4 Da nun, so viel ich weiss, nirgends Anzeichen dafür vorhanden sind, dass Schweizer die Neigung hätten, sich in Rumänien ausserhalb der Städte zu etabliren, so ist es, Angesichts der für die Städte thatsächlich geltenden liberalen Grundsätze, gewiss das Einfachste, die Niederlassungs-Verhältnisse in der Convention überhaupt nicht zu berühren, womit man wohl auch rumänischer Seits ganz wohl einverstanden sein wird. Der in Ihrem Brief vom 25. Dezember5 empfohlene Ausweg, wonach man sich auch in Bezug auf die Niederlassung gegenseitig schlechtweg und in aller Kürze das Recht der meistbegünstigten Nation zugestehen würde, scheint mir nicht empfehlenswerth zu sein: er verschleiert die Schwierigkeit, ohne sie zu heben; denn, so wie man die Bestimmung analysirt, so findet man, dass darin der Satz verborgen liegt: jeder Rumäne, wess Glaubens er sei, muss in der Schweiz behandelt werden, wie ein Eingeborner; in Rumänien aber ist ein Theil der Schweizer Bürger – die Israeliten – von wesentlichen Rechten ausgeschlossen. Die scheinbare, formelle Gleichheit verdeckt also eine reelle Ungleichheit, die wir doch lieber faktisch bestehen lassen, als vertraglich durch unsere Unterschrift sanctionniren wollen.
2. In Betreff der eigentlichen Handels- und Zollverhältnisse wird es sich wohl empfehlen, eine blosse Zusicherung beidseitiger Meistbegünstigung auszutauschen. Sie sehen zwar aus den Beilagen6, dass von Seiten der Uhren- und der Strohwaaren-Fabrikanten gewisse Desiderien im Sinne conventioneller Ermässigung der bestehenden Taxen ausgesprochen werden. Aber es wird kaum möglich sein, diesen Wünschen Eingang zu verschaffen, und da sie jedenfalls auch an sich von untergeordneter Bedeutung sind, so mögen sie zwar bei der Verhandlung angemeldet und thunlichst befürwortet werden, aber wenn eine Ablehnung erfolgt und die Gewährung an Gegen-Concessionen unserseits von irgend erheblichem Belange geknüpft werden sollte, so wird man sie einfach fallen lassen. Die betreffenden Industriellen scheinen ja, wie aus dem Tenor ihrer Zuschriften hervorgeht, selbst gar keinen sehr hohen Werth auf die Sache zu legen.
3. Den schwierigsten Punkt bildet wohl das Consular-Wesen. Meines Erachtens dürfte allerdings die Aufrichtung wenigstens Eines Schweiz: Consulats für Rumänien sich mehr und mehr als ein wirkliches Bedürfniss heraussteilen, namentlich wenn – wie vorauszusehen – unsere Verkehrs-Interessen in jenem Lande bedeutend grössere Dimensionen annehmen.7 Anderseits ist es aller Erwägung werth, ob wir im gegenwärtigen Augenblicke die delikate Frage wegen der international-diplomatischen Stellung Rumäniens präjudiciren sollen.8 Deshalb geht unsere Instruktion dahin: es soll womöglich die bevorstehende Convention auf die Handels- und Zollfrage stricte beschränkt und das Consularwesen dabei nicht berührt werden, in der Meinung, dass dieser letztere Punkt ausdrücklich einer späteren separaten Übereinkunft Vorbehalten bleibe, wobei Sie ganz füglich sagen könnten, der Bundesrath wünsche die daherigen Verhältnisse baldthunlichst mit Rumänien geordnet zu sehen, halte aber dafür, dass bei der karg bemessenen Zeit, die für den Abschluss der Handelsconvention zu Gebote stehe, es zweckmässig sei, jenen Gegenstand, der noch mancherlei Vorstudien bedürfe, ad separatum zu verweisen. – Man wird sehen, was der rumänische Unterhändler dazu sagt; sollte es sich zeigen, dass man in Bukarest einen ganz eminenten Werth darauf legt, bei gleichem Anlasse, wie die Handels-, auch die Consulats-Verhältnisse geordnet zu sehen, so wollen wir uns die Frage noch einmal erwägen, und ich denke fast, man wird dann auf die, von Ihnen bereits in Ihrem Briefe vom 7. Januar geäusserten Ansichten hinauskommen.9 Gelingt es Ihnen aber, für einmal die beiden Fragen auseinander zu halten, so wird dies die willkommenere und correctere Lösung sein. – Es versteht sich wohl, dass Sie, falls Sie in die Lage kommen sollten, weitere Instruktion über diesen Punkt einzuholen, dabei auch Ihre Auffassungsweise und Ihre Wünsche darlegen würden.
Auf Grundlage der dermaligen Instruktion würde die Convention ungefähr die Gestalt des Entwurfes erhalten, der Ihnen s. Z. ist mitgetheilt worden und von welchem Sie eine Übersetzung ins Französische Ihrem Schreiben v. 25. Dezember10 beigelegt haben; nur würde Art: VI11 (wenigstens für einmal) und Art: III12 definitiv wegfallen; denn für letztem liegt wohl ein Bedürfniss keineswegs vor, und ausserdem ist es, so lange wir kein Bundesgesetz über die Materie besitzen, angezeigt, in internationale Versprechungen darüber so wenig als immer möglich sich einzulassen.13
Noch muss ich Einen Punkt zur Sprache bringen, auf welchen mich Ihre Zuschrift vom 7. Januar führt. Es heisst dort: eine Prolongation der, bis 12. Februar gültigen «Deklaration» werde rumänischer Seits nur zugestanden werden, wenn inzwischen eine Convention wenigstens gezeichnet, obgleich noch nicht ratifizirt sei. Mir scheint, auch dies geht noch zu weit. Es ist ja sehr leicht möglich, dass die Unterzeichnung auch beim besten Willen der Unterhändler und ihrer Committenten sich über den 12. Februar hinaus verzögern könnte, und da wäre es dann doch ein seltsames Schauspiel, wenn, während die Unterhandlungen in gutem Zuge sich befänden, Rumänien uns eine Zeit lang ungünstig differenziren wollte. Es scheint mir, Sie dürfen mit aller Bestimmtheit das Verlangen stellen, dass, nachdem die Verhandlungen begonnen haben, eine Verlängerung des, durch die Deklaration geschaffenen Zustandes bis zum definitiven Austrag der Négociation uns zugesichert werde, und ich möchte Sie ersuchen, dieses Verlangen sofort beim Beginn Ihrer Pourparlers mit Hrn: Balatschano anzumelden14
; ich glaube, es liegt darin nichts, was nicht jeder Staat dem ändern bei solcher Sachlage gewähren kann, ja zu gewähren schuldig ist.15
- 1
- Schreiben: E 2200 Wien 1/82.↩
- 2
- K i, 101.↩
- 3
- Nicht abgedruckt.↩
- 4
- Bereits am 18. 2.1877 hatte Dreyfus-Neumann in einer Petition im Namen der schweizerischen Israeliten und der Alliance israélite universelle gefordert: [...] Es möchte der hohe Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit dem Fürstenthum Rumänien, nur dann einen Handelsvertrag abschliessen, wenn alle Schweizerbürger, also auch Israeliten, darin als gleichberechtigt erklärt werden.[...] . Am 24.1.1878 doppelte Kisch im Namen des Cultur-Vereins der Israeliten in der Schweiz nach und am 12. 6. / ‹5 7S/o/gre die Vorstellung der Schweizerbürger israelitischer Confession an die hohe Bundesversammlung betreffend die projektirte Handelskonvention mit Rumänien. Darin wurde ausgeführt: [...] Es ist nämlich bisher den Rumäniern lediglich gelungen, mit den zwei unmittelbar benachbarten Grossstaaten, Oesterreich und Russland, solche Handelsconventionen abzuschliessen. Staaten, welche natürlich schon durch ihre Situation und Grösse besser als alle ändern in der Lage sind, in vorkommenden concreten Fällen ihre Angehörigen in wirksamen Schutz zu nehmen. Während umgekehrt die sämmtlichen übrigen weiter abliegenden Länder, denen ähnliche Conventionen proponirt sind,Italien, Frankreich, England, Deutschland, Belgien, theils zögern auf dieselben einzutreten, theils bereits positiv und motivirt abgelehnt haben. Der Grund dieser Zögerungen und Ablehnungen ist überall ganz derselbe, nämlich die ausnahmsweise, völlig mittelalterliche Behandlung der Juden in Rumänien und die Unmöglichkeit, die eigenen Bürger dieser Confession in jenem Staate in ihren bürgerlichen und commerziellen Interessen zu beschützen und den Christen gleich zu halten.[...] . Darauf antworteten 19 Glarner Unternehmer am 14. 6. 1878 in einer Eingabe an die Bundesversammlung: [...] Da kein eigentliches Bedürfniss für den gleichzeitigen Abschluss eines Niederlassungsvertrages vorliegt, so wäre es angesichts der Schwierigkeiten, welche die Regierung von Rumänien genöthigt ist einer allgemeinen Niederlassungsfreiheit der Israeliten auf dem platten Lande entgegen zu stellen, in keiner Weise gerechtfertigt, wenn einer mehr theoretischen Frage zulieb, die ohnehin so schwer bedrohte Baumwoll-Industrie der Schweiz geopfert und ihr der Absatz nach den stark konsumirenden Donau-Fürstenthümern durch eine Ablehnung der Handelskonvention, abgeschnitten würde (alle Petitionen in: E 13 (B)/249). Endlich sprach sich am 18. 6.1878 auch das Kaufmännische Directorium in St. Gallen gegenüber der Bundesversammlung für den Vertragsabschluss aus (E 13 (B)/249).↩
- 5
- E 13 (B)/249.↩
- 6
- Nicht abgedruckt.↩
- 7
- Zur Errichtung eines Generalkonsulats in Bukarest und eines Konsulats in Galatz 1881 vgl. E 2/1265.↩
- 8
- Vgl. auch Nr. 185.↩
- 9
- In diesem Schreiben hatte Tschudi ausgeführt: [...] Dass eben einerseits die Verhältnisse gegenwärtig derart liegen, dass wir mit dem Abschluss einer Handelskonvention nicht länger zuwarten können, andererseits aber der Abschluss eines Niederlassungsvertrages nach anerkannter Unabhängigkeit, mit Aufnahme des Consulatartikels, wegen der Judenfrage auf grosse Schwierigkeiten stossen würde, so liegt es in unserem Interesse die Consulatsfrage in die nun abzuschliessende Convention aufzunehmen.[...] (E 13 (B)/249).↩
- 10
- E 13 (B)/249.↩
- 11
- Konsularartikel.↩
- 12
- Markenschutz.↩
- 13
- Vgl. Nr. 258, Anm. 4.↩
- 14
- Am 10. 2.1878 sandte Tschudi folgendes Telegramm an Heer: Gestern Abend auf rumänischer Agentschaft schriftliche Mittheilung eingelaufen, dass Declaration bis Ratification verlängert wurde. Kann publicirt werden (E 13 (B)/249).↩
- 15
- Vgl. die Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Handelskonvention mit dem Fürstenthum Rumänien. (Vom 7. Mai 1878.) und den Vertragstext (BBl 1878, 2, S. 745–755. Vgl. auch den Bericht der Kommission des Ständerates vom 18. 6. 1878 (BBl 878, 3, S. 12–19), die Protokolle des Ständerates vom 19. 6. und22. 8.1878(E 1001 (D) d 1/66, Nrn. 828 und 912), den Bericht der Nationalratskommission vom 15.8.1878 (BBl 1878, 3, S. 677–681), das Protokoll des Nationalrates vom 15. 8.1878 (E 1001 (C) d 1/69, Nr. 1186) und die Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den am 7. Juni 1886 mit Rumänien abgeschlossenen Handelsvertrag. (Vom 14. Juni 1886) (BBl 1886, 2, S. 725–743). Vgl. «mc/î Ministère des Affaires Etrangères. Documents diplomatiques. Négociation commerciale avec la Roumanie, 1876–1885. Paris 1885 (E 2200 Wien 1/98).↩
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