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B�rgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverh�ltnisse (�� 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverh�ltnisse aus Vertr�gen (�� 311 - 361)   
   Titel 1 - Begr�ndung, Inhalt und Beendigung (�� 311 - 319)   
   Untertitel 1 - Begr�ndung (�� 311 - 311c)   
Gliederung
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� 311
Rechtsgesch�ftliche und rechtsgesch�fts�hnliche Schuldverh�ltnisse

(1) Zur Begr�ndung eines Schuldverh�ltnisses durch Rechtsgesch�ft sowie zur �nderung des Inhalts eines Schuldverh�ltnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverh�ltnis mit Pflichten nach � 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgesch�ftliche Beziehung dem anderen Teil die M�glichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsg�ter und Interessen gew�hrt oder ihm diese anvertraut, oder
3. �hnliche gesch�ftliche Kontakte.

(3) 1Ein Schuldverh�ltnis mit Pflichten nach � 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. 2Ein solches Schuldverh�ltnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Ma�e Vertrauen f�r sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts26.11.2001BGBl. I S. 3138

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