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Uneigentliche Integrale/Textabschnitt

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Es sei  I  ein Intervall, r ein (uneigentlicher) Randpunkt von I und  aI.  Es sei eine stetige Funktion

f:I

gegeben. Man sagt, dass das uneigentliche Integral zu f für xr existiert, wenn der Grenzwert

limxraxf(t)dt

existiert. In diesem Fall schreibt man für diesen Grenzwert auch

arf(t)dt

und nennt dies das uneigentliche Integral von a nach r

Die Funktion 1(x+1)x, der blaue Flächeninhalt repräsentiert das (beidseitig) uneigentliche Integral.

Die Existenz dieses uneigentlichen Integrals hängt nicht vom gewählten Intervallpunkt  aI  ab, wohl aber der Wert des uneigentlichen Integrals. Die inhaltliche Interpretation des uneigentlichen Integrals ist wiederum der Flächeninhalt unterhalb des Funktionsgraphen, aber erstreckt über ein nicht notwendigerweise kompaktes Intervall. Wenn für die Funktion f eine Stammfunktion F bekannt ist, so geht es um das Bestimmen des Grenzwertes

limxraxf(t)dt=limxrF(x)F(a).

Die Frage, ob ein uneigentliches Integral existiert, ist nur relevant, wenn r ein uneigentlicher Randpunkt + oder ist oder wenn r der eigentliche Randpunkt eines an dieser Stelle halboffenen Intervalls ist.



Lemma  

Es sei I ein reelles Intervall,  aI  und r sei ein (uneigentlicher) Randpunkt von I. Es seien

f,h:I0

stetige Funktionen mit

f(t)h(t) für alle tI

und es sei vorausgesetzt, dass das uneigentliche Integral

arh(t)dt

existiert.

Dann existiert auch das uneigentliche Integral

arf(t)dt

und es gilt

arf(t)dtarh(t)dt.

Beweis  

Wir behandeln den Fall, wo r die obere Intervallgrenze ist. Für alle  bI  ist

abf(t)dtabh(t)dt

wegen  f(t)h(t)  für alle  tI.  Wegen der Nichtnegativität von h und von f wachsen beide Seiten bei br, und die rechte Seite ist durch das uneigentliche Integral arh(t)dt beschränkt. Nach Fakt existiert der Grenzwert

limbrabf(t)dt=arf(t)dt.



Es sei  f(t):=tc  mit  c.  Wir interessieren uns für die uneigentlichen Integrale zu f für t von 0 bis 1. Dabei ist die Funktion bei der Intervallgrenze 0 (bei negativem c) nicht definiert, das ist also der kritische Randpunkt. Bei  c=1  ist lnt eine Stammfunktion von 1/t. Daher ist

x11tdt=lnx,

und der Grenzwert für x0 existiert nicht. Das uneigentliche Integral existiert also nicht.

Es sei nun  c<1.  Dann ist 1c+1tc+1 eine Stammfunktion zu tc und daher ist

limx0(x1tcdt)=limx0(1c+1tc+1|x1)=limx0(1c+1xc+1c+1).

Da es sich rechts um eine Potenz von x mit einem negativen Exponenten handelt, ist  limx0xc+1=  nach der inversen Version von Aufgabe.

Das uneigentliche Integral existiert also nicht. Dies folgt übrigens auch aus Fakt, da ja  t1tc  für  c<1  und  0<t1  gilt.

Es sei nun  c>1.  Dann ist 1c+1tc+1 eine Stammfunktion zu tc und daher ist

limx0(x1tcdt)=limx0(1c+1tc+1|x1)=limx0(1c+1xc+1c+1).

Da es sich um eine Potenz von x mit einem positiven Exponenten handelt, ist  limx0xc+1=0  (nach Aufgabe). Das uneigentliche Integral existiert also und besitzt den Wert 1c+1.



Es sei  f(t):=tc  mit  c.  Wir interessieren uns für das uneigentliche Integral zu f für t von 1 bis . Der kritische (uneigentliche) Randpunkt ist also +. Bei  c=1  ist lnt eine Stammfunktion von 1/t. Daher ist

1x1tdt=lnx,

und der Grenzwert für x+ existiert nicht. Das uneigentliche Integral existiert also nicht.

Es sei nun  c<1.  Dann ist 1c+1tc+1 eine Stammfunktion zu tc und daher ist

limx(1xtcdt)=limx(1c+1tc+1|1x)=limx(xc+1c+11c+1).

Da es sich um eine Potenz von x mit einem negativen Exponenten handelt, ist  limxxc+1=0.  Das uneigentliche Integral existiert also und besitzt den Wert 1c+1.

Bei  c>1  ist  tct1  für  t1  und daher kann nach Fakt das uneigentliche Integral nicht existieren.




Es sei  I  ein Intervall mit den beiden (uneigentlichen) Randpunkten r und s von I. Es sei eine stetige Funktion

f:I

gegeben. Man sagt, dass das (beidseitig) uneigentliche Integral

rsf(t)dt

existiert, wenn für ein  aI  die beiden einseitig uneigentlichen Integrale

raf(t)dt und asf(t)dt

existieren. In diesem Fall setzt man

rsf(t)dt:=raf(t)dt+asf(t)dt

und nennt dies das uneigentliche Integral zu f von r nach s.

Die Existenz des beidseitig uneigentlichen Integrals hängt nicht von der Wahl des Punktes  aI  ab. Darüber hinaus hängt der Wert dieses Integrals, falls es existiert, ebenso wenig von dem gewählten Punkt ab.