15.11.1977  |  Schreiben  |  Deutsch
dodis.ch/49802 
Da weder ein iranischer Antrag noch ein gewichtiger politischer Grund für die Steuerbefreiung des Schahs vorliegen, scheint es keinen Grund für eine Änderung der gegenwärtigen Praxis zu geben. Die Möglichkeit eine Sonderregelung vertraglich zu klären bestünde im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens.
Aktenzeichen
Alte Signatur
CH-BAR E 2001(E)-01/1988/16 Bd. 817
Aktenzeichen Archiv
B.44.51
Zusatzkomponente
Iran
Absender
Empfänger
Absenderorganisation
Empfängerorganisation
Faksimile - CH-BAR#E2001E-01#1988/16#3873*

Zitierempfehlung

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