26.9.1975  |  Aktennotiz / Notiz  |  Deutsch
dodis.ch/40271 
Um den für den Fortgang eines juristischen Prozessverfahrens notwendigen Bereich jenseits der Grenze verbindlich betreten zu können, sollte die zuständige schweizerische Gerichtsinstanz nicht via Botschaft an die Partei im anderen Land gelangen, sondern an die dort zuständige richterliche Instanz, welche das Ersuchen weiterleitet oder ablehnt.
Aktenzeichen
Alte Signatur
CH-BAR E 2001(E)-01/1988/16 Bd. 711
Aktenzeichen Archiv
B.13.61
Zusatzkomponente
Ägypten
Verfasserin/Verfasser
Faksimile - CH-BAR#E2001E-01#1988/16#2983*

Zitierempfehlung

dodis.ch/40271

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