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Dr. Dominik Herzog // Rechtsanwalt · Aug 6, 2026

KI-Musik vor Gericht

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Dr. Dominik Herzog // Anwalt · Dr. Dominik Herzog // Rechtsanwalt

Zum ersten Mal hat ein deutsches Gericht über KI-komponierte Musik geurteilt – und das Ergebnis lässt die KI-Branche vermutlich aufhorchen.

Die Nutzung der App ist denkbar einfach: du tippst genau drei Dinge ein: einen Songtitel, den Liedtext und einen Musikstil. Sonst nichts. Keine Melodie, keine Akkorde, keinen Rhythmus. Und heraus kommt ein Song, der – rein zufällig - klingt wie „Atemlos” oder wie „Cheri Cheri Lady” von Modern Talking.

Genau das konnte die KI von Suno. Und dies hat das Landgericht München I am 31. Juli 2026 nun gestoppt und Suno verurteilt (Urt. v. 31.07.2026, Az. 42 O 763/25). Es ist die erste deutsche Gerichtsentscheidung zu KI-generierter Musik.

Wer hier gegen wen streitet

Geklagt hat die GEMA, die deutsche Verwertungsgesellschaft, die die Rechte von Komponisten, Textern und Musikverlagen wahrnimmt. Vereinfacht: Läuft im Radio ein Song, sorgt die GEMA dafür, dass die Urheber Geld sehen.

Auf der anderen Seite steht Suno, ein US-Unternehmen und einer der bekanntesten KI-Musikgeneratoren der Welt. Du gibst einen Prompt ein, die KI komponiert den kompletten Song, Arrangement inklusive, fix und fertig.

Spannend ist der Kontext: Dieselbe Kammer des LG München I hatte kurz zuvor schon OpenAI verurteilt – dort ging es um Songtexte, die ChatGPT reproduziert hatte, und auch dort hatte die GEMA (übrigens mit Erfolg) geklagt. Diesmal ging es zum ersten Mal nicht um die Texte, sondern um die Kompositionen selbst.

Wie man einer KI die Urheberrechtsverletzung nachweist

Die GEMA hat es dem Gericht vorgeführt. Sie gab der KI ganz simple Prompts: Titel, Text, Stil – mehr nicht. Und ausdrücklich keine Vorgaben zu Melodie, Harmonie, Rhythmus oder Arrangement.

Trotzdem kamen Songs heraus, die nach Darstellung der GEMA nahezu identisch mit den Originalen waren. Vier Beispiele führte sie vor: „Cheri Cheri Lady” von Modern Talking, „Daddy Cool” von Frank Farian, „Mambo No. 5” von Lou Bega und „Atemlos” von Kristina Bach, das Helene Fischer zum Riesenhit gemacht hat.

Und jetzt kommt der entscheidende Gedanke: Wenn du der KI nur Titel und Text gibst, keine einzige Note – und sie trotzdem die Originalmelodie ausspuckt, woher hat sie die Melodie dann? Die Antwort der GEMA: Die KI hat die Songs im Training schlicht „auswendig gelernt“, also gespeichert. Die Werke stecken also nicht nur „irgendwie” im Modell, sie sind darin reproduzierbar gespeichert und abrufbar – auf Servern, die aus Deutschland erreichbar sind. Genau das wurde Suno zum Verhängnis.

Der problematische Punkt: Stream-Ripping bei YouTube

Woher hatte Suno das Trainingsmaterial? Trainiert wurde die KI in den USA. Um an die Musik zu kommen, setzte das Unternehmen sogenanntes Stream-Ripping ein – die Songs wurden direkt von YouTube abgegriffen und heruntergeladen.

Das Problem: YouTube schützt seine Inhalte technisch, über die sogenannte Rolling Cipher. Dieser Mechanismus soll genau verhindern, dass man Musik einfach herunterlädt. Suno hat ihn bewusst (!) umgangen. Hier geht es also nicht mehr nur um die abstrakte Frage, ob man KI mit fremden Werken trainieren darf – hier wurde aktiv ein extra dafür vorgesehener Technischer Kopierschutz ausgehebelt.

Das Urteil: zwei Rechtsverletzungen

Das Gericht sah zwei getrennte Verstöße.

Erstens das Training: Weil die Werke im Modell memorisiert, also gespeichert sind, liegt darin eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG – und die ist ohne Zustimmung der Rechteinhaber passiert. Damit rechtswidrig.

Zweitens der Output: Wenn die KI die erkennbaren Werke wieder ausspuckt, ist das eine weitere Vervielfältigung und zusätzlich eine öffentliche Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG. Auch das verletzt Urheberrecht.

Warum dasl laut Gericht kein Zufall sein kann: Die Songs sind komplex und lang. Eine Melodie über drei Minuten trifft man nicht rein zufällig, nur weil man einen Titel eingibt. Je komplexer und länger das Werk, desto klarer, dass es vorher gespeichert worden sein muss – anders ist der Output nicht erklärbar.

Sunos Verteidigung – und warum sie scheiterte

Argument eins: Die Trainingsdaten seien gar nicht im Modell. Man speichere nur Muster und verallgemeinerbare Merkmale, keine Kopie. Das Gericht folgte dem nicht – bei einem so komplexen Werk kann es sich nicht um ein bloßes „Muster” handeln.

Argument zwei: Wenn überhaupt etwas Erkennbares herauskomme, dann nur, weil die GEMA raffinierte Prompts eingegeben habe. Auch das überzeugte nicht. Die Prompts waren gerade nicht raffiniert, sondern einfach und ergebnisoffen: Titel, Text, Stil. Die Melodie hat niemand vorgegeben – sie kam aus dem Modell. Verantwortlich ist damit der Betreiber, denn Architektur des Modells und Memorisierung liegen in Sunos Sphäre, nicht beim Nutzer.

Auch die Text-and-Data-Mining-Schranke (§ 44b UrhG) rettete Suno nicht. Sie erlaubt es, Werke zu kopieren, um sie zu analysieren. Das Gericht zog aber eine klare Linie: Analysieren – ja. Aber wenn das Werk vollständig in die Modellparameter übernommen, also memorisiert wird, geht das über die reine Analyse hinaus. Auswerten ist erlaubt; aufsaugen und speicherbar wieder ausspielen nicht. Genauso hatte die Kammer schon im OpenAI-Verfahren entschieden.

Kurz international: München gegen ein US-Unternehmen

Suno sitzt in den USA, das Training fand dort statt – wie kann dann ein Münchner Gericht zuständig sein? Über § 131 VGG, der für solche Streitigkeiten einen besonderen Gerichtsstand schafft, auch wenn ein Teil der Verletzung im Ausland liegt. Das Gericht erklärte sich international für zuständig.

Und weil das Schutzlandprinzip gilt, wird für jede Handlung das Recht des Landes geprüft, in dem sie stattfand – für das Training in den USA also US-Recht. Damit musste ein deutsches Gericht tatsächlich die amerikanische Fair-Use-Doktrin prüfen. Ergebnis: Fair Use greift nicht. Denn Fair Use lebt davon, dass etwas Neues, Transformatives entsteht. Wenn am Ende schlicht „Atemlos” herauskommt, ist das nichts Neues – es ist das Original.

Was das praktisch für dich heißt

Verurteilt wurde das Unternehmen Suno, nicht der einzelne Nutzer. Das Gericht hat ausdrücklich die Verantwortung des Betreibers in den Blick genommen. Für KI-Musikdienste heißt das trotzdem eine Menge: Das Modell „alles von YouTube und überall raussaugen, trainieren und daraus etwas Eigenes bauen” wackelt – jedenfalls in Deutschland.

Für Musiker und Rechteinhaber ist das Urteil natürlich positiv. Zum ersten Mal sagt ein Gericht klar: Auch die Komposition, nicht nur der Text, ist vor KI-Klau geschützt.

Und für dich als Creator: Sei vorsichtig mit KI-Musik, die allzu offensichtlich nach bekannten Hits klingt. Normalerweise ist KI-generierte Musik nicht urheberrechtlich geschützt – aber wenn ein Ergebnis so nah am Original liegt, dass eine Verletzung im Raum steht, kann das am Ende auch für dich zum Problem werden.

Ein Punkt zum Schluss

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Suno wird mit hoher Wahrscheinlichkeit in Berufung gehen, und die ausführlichen Urteilsgründe stehen noch aus. Besonders spannend wird, wie das Gericht die internationale Zuständigkeit und die Fair-Use-Prüfung im Detail begründet – das ist nichts, was ein Landgericht jeden Tag macht.

Aber die Richtung ist gesetzt, und sie ist deutlich: KI darf sich nicht einfach ungefragt an fremder Musik bedienen.

Wenn diese Einordnung für dich hilfreich war, freue ich mich, wenn du diesen Artikel teilst oder mir in den Kommentaren schreibst, wie du das siehst. Ich schreibe hier regelmäßig über KI und Recht.

Bis bald,

Dein Dominik

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