Solange sich die AfD zum Grundgesetz bekennt und nicht regiert, wird ein Verbotsverfahren Jahre dauern. Taktisch wäre ein anderer Moment sinnvoller.
W enn ein Verbotsverfahren zu früh beantragt wird, wird es zu lange dauern. Denn solange sich die AfD ausdrücklich zum Grundgesetz bekennt, muss sich ein Verbotsantrag auf Tausende Äußerungen von AfD-Funktionär:innen stützen, die beweisen sollen, dass die AfD eigentlich doch die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft.
Die AfD wird dann bei jedem einzelnen Zitat behaupten, dass es falsch interpretiert wurde. Es werden Tausende Seiten Anträge und Erwiderungen geschrieben. Und natürlich wird auch das Bundesverfassungsgericht viele Fragen haben, bis es irgendwann entscheidet. Das alles wird Jahre dauern.
Selbst wenn ein Verbotsantrag am Ende Erfolg hat, wird bis dahin die Akzeptanz der Demokratie massiv gefährdet. Wie kann man der AfD vorwerfen, dass sie die Demokratie abschaffen will, wenn man doch selbst versucht, die beliebteste Partei zu verbieten? Das werden sich auch viele neutrale Bürger:innen fragen. Dieser Vertrauensverlust wird schwer reparabel sein.
Klüger und auch weniger demokratiegefährdend ist es daher, zunächst keinen Verbotsantrag zu stellen. Die Demokratie ist schließlich nicht schutzlos. Sollte die AfD in Sachsen-Anhalt regieren und das tun, was ihr unterstellt wird, nämlich verfassungsfeindliche Gesetze beschließen, so könnte gegen jedes einzelne grundgesetzwidrige AfD-Gesetz das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
Wenn sie an der Macht ist
Wenn die AfD-Regierung etwa andere Parteien benachteiligt, die Gerichte auf Parteilinie bringt und Deutsche mit Migrationshintergrund diskriminiert, kann in Karlsruhe jeweils eine abstrakte Normenkontrolle beantragt werden. Antragsberechtigt sind die Bundesregierung, ein Viertel der Bundestagsabgeordneten oder jede der anderen Landesregierungen.
Mit einstweiligen Anordnungen kann das Verfassungsgericht sogar verhindern, dass die verfassungswidrigen AfD-Gesetze in Kraft treten. Sollte die AfD-Landesregierung solche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht akzeptieren, könnte die Bundesregierung (mit Zustimmung des Bundesrats) den Bundeszwang gemäß Artikel 37 Grundgesetz anordnen. Die Bundesregierung kann dann den Landesbehörden Weisungen erteilen oder eine Staatskommissar:in mit Weisungsrecht nach Sachsen-Anhalt schicken.
Sollte die AfD-Landesregierung auch gegen den Bundeszwang rebellieren, dann wäre das ihr Ende. Denn nun kann ein Antrag für ein Verbot der AfD gestellt werden, der kein aufwendiges Beweispuzzle mehr benötigt. Die Verfassungsfeindlichkeit der AfD wäre nun offensichtlich. Das Bundesverfassungsgericht könnte dann sofort ein vorläufiges Betätigungsverbot aussprechen. Und das Verbotsverfahren würde nicht mehr Jahre, sondern Wochen dauern.
Auch die Akzeptanz in der Bevölkerung wäre in diesem Fall höher. Denn mit dem Parteiverbot würde auf ein manifest verfassungsfeindliches Handeln der AfD reagiert, statt der AfD Ziele zuzuschreiben, die sie offiziell abstreitet.
Sollte die AfD jedoch nach einer Regierungsübernahme in Sachsen-Anhalt auf verfassungsfeindliche Politik verzichten: Auch gut. Ein AfD-Verbot ist schließlich kein Selbstzweck.
Der drohende Erfolg der AfD bei den kommenden Landtagswahlen zeigt, wie stark rechtsextreme Kräfte inzwischen geworden sind. Gerade jetzt braucht es Zusammenhalt und Solidarität. Auch und vor allem mit den Menschen, die sich vor Ort für eine starke Zivilgesellschaft einsetzen. Die taz kooperiert deshalb mit "Alles beginnt im Zentrum". Die Kampagne unterstützt bundesweit linke, selbstverwaltete Orte und baut einen solidarischen Fonds für deren Schutz und Erhalt auf. Eine offene Gesellschaft braucht guten, frei zugänglichen Journalismus – und zivilgesellschaftliches Engagement. Finden Sie auch? Dann machen Sie mit und unterstützen Sie unsere Aktion. Jetzt unterstützen
Christian Rath Rechtspolitischer Korrespondent
Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).
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