Ein geplantes Social-Media-Verbot in Frankreich für alle unter 15 Jahren ist vor dem Verfassungsrat gescheitert. Warum das nach der deutschen Verfassung kaum anders aussehen würde und was das Unionsrecht verlangt, erläutert Marc Liesching.
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In der rechtspolitischen Debatte um den Jugendschutz in Sozialen Medien haben sich viele früh festgelegt: Altersgrenzen wie in Australien. Bundesfamilienministerin Karin Prien (CDU) hat ein entsprechendes Gesetzesvorhaben Frankreichs für eine Altersgrenze ab 15 als "sehr starkes Signal" bewertet. Doch sowohl das Unionsrecht als auch die verfassungsrechtlichen Grundrechte der Kinder und ihrer Eltern setzen erhebliche Grenzen: Nach dem Lebensalter pauschalierte Beschränkungen des generellen Zugangs zu Onlineplattformen sind in einem deutschen Gesetz kaum zu regeln.
In Frankreich befand sich die Regulierung von Sozialen Medien in Sachen Jugendschutz bereits auf der Zielgeraden: Der Gesetzentwurf zur Einführung einer Altersgrenze "ab 15" war durch Nationalversammlung und Senat beschlossen worden. Auch das Notifizierungsverfahren in Brüssel hatte der Entwurf – trotz deutlicher Kritik der Kommission (KOM-Mitteilung v. 06.07.2026, C(2026) 4682 final) – passiert. Nun hat der Verfassungsrat am 14. August 2026 mit seiner Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit einen vorläufigen Endpunkt für das Gesetzesvorhaben gesetzt (Conseil Constitutionnel, Entsch. v. 14.08.2026, Az. 2026-911 DC).
Der Verfassungsrat bemängelt, dass das gesetzliche Pauschalzugangsverbot keine individuelle Beurteilung nach Alter, Reifegrad, familiärer Situation sowie nach spezifischen Risiken und Gefährdungen durch die betroffenen Dienste ermögliche. Ein pauschales Verbot entziehe Minderjährigen unverhältnismäßig ihre Zugangsfreiheit zu zahlreichen Online-Kommunikationsdiensten. Der Conseil Constitutionnel betont auch, wie wichtig es ist, dass Eltern im Interesse des Kindes und in Ausübung ihrer gesetzlichen Pflichten entscheiden können, das Verbot aufzuheben, dessen Reichweite einzuschränken oder den Zugang zu bestimmten Diensten zu gestatten.
Elterliches Erziehungsprimat begrenzt die staatliche Wächterrolle
Der Vorrang elterlicher Erziehung vor staatlicher Zugangsrestriktion ist auch in der deutschen Verfassung fest verankert (Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG)). Erziehungsberechtigte dürfen sich grundsätzlich dafür entscheiden, Minderjährigen den Besitz eines jugendgefährdenden Mediums oder die Kenntnis seiner Inhalte zu gestatten oder dies jedenfalls hinzunehmen, wie das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 30.10.2019, Az. 6 C 18/18) und das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 27.11.1990, Az. 1 BvR 402/87) schon klarstellten. Ebenso können Eltern vorrangig entscheiden, ob ihr Kind eigenverantwortlich eine App wie YouTube mit einem eigenen Account nutzen darf, zum Beispiel zu verabredeten oder über Smartphone-Einstellungen begrenzten Nutzungszeiten.
Gesetzliche Jugendschutzbeschränkungen müssen einen Korridor für Eltern belassen, über den Medienzugang ihrer Kinder selbst zu entscheiden. Im öffentlichen Raum wie in Kinosälen sind gesetzliche Zugangsbeschränkungen zu einzelnen (altersfreigabebeschränkten) Filmen zwar leichter zu rechtfertigen, wobei auch hier erst Ausnahmen bei Begleitung durch Erziehungsberechtigte die Verfassungskonformität sicherstellen (s. schon BT-Drs. 10/2546, S. 16). Jedoch ist demgegenüber ein gesetzliches Verbot, das pauschal Altersgruppen am generellen Zugang zu Plattformen – mit auch kindgerechten und bildungsfördernden Angeboten – hindert, kaum mit Art. 6 GG in Einklang zu bringen.
Werden hier neben den angebotsinhaltlichen Risiken vor allem Gefährdungen durch exzessive Nutzungszeiten angeführt, realisieren sich diese gerade bei Kindern jüngeren Alters typischerweise nicht ausschließlich in der Öffentlichkeit außerhalb der elterlichen Einflusssphäre. Jüngste Befunde, nach denen das australische "ab 16"-Verbot für Social-Media-Accounts in der Praxis von Minderjährigen weitgehend umgangen wird (Wise, British Medical Journal 2026; 393: e100067), könnten daher auch ein Fingerzeig auf eine entsprechende elterliche Duldung sein. Beachtung sollte vor diesem Hintergrund jedenfalls die Kritik finden, pauschale Social-Media-Verbote gingen in ihrer regulatorischen Auswirkung über "Symbolpolitik" (Kaesling, MMR 2026, 633, 634) nicht hinaus.
Alleingänge der EU-Mitgliedstaaten bewirken fast nichts
In der Europäischen Union ist die Regulierung digitaler Vermittlungsdienste gerade im Bereich des Jugendschutzes durch den Digital Services Act (DSA) harmonisiert. Deutsche Gesetze wie der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag haben daher im Anwendungsbereich des DSA keine Geltung (§ 2 Abs. 2 JMStV, siehe jüngst VG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2026, Az. 27 K 3964/22). Zwar können einzelne Mitgliedstaaten ein Mindestalter für den Zugang zu bestimmten Diensten festlegen, wie sich u.a. aus den Leitlinien der Kommission zu Art. 28 Abs. 1 DSA ergibt. Hiermit dürfen aber gerade keine nationalgesetzlichen Verpflichtungen der Anbieter von Online-Plattformen einhergehen, solche Alterszugangsgrenzen umzusetzen. Dies hat die Kommission in ihrer Stellungnahme zum französischen Gesetz betont.
Die Überwachung der Umsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen nach nationalgesetzlichen Deklarationen obläge für die großen Onlineplattformen, wie YouTube, Facebook, Instagram, TikTok und X, der EU-Kommission nach den harmonisierten Standards des Artikel 28 Abs. 1 DSA. Wären in den EU-Staaten unterschiedliche Altersgrenzen festgelegt (z.B. Frankreich, Griechenland: 15 Jahre und Deutschland: 13 oder 14 Jahre), ergäbe sich faktisch ein heterogenes Regulierungsbild in der EU, welches die DSA-Harmonisierung gerade verhindern sollte.
Zudem muss das unionsrechtliche Herkunftslandprinzip (Artikel 3 Abs. 2 E-Commerce-Richtlinie, ECRL und § 3 Abs. 2 Digitale-Dienste-Gesetz, DDG) beachtet werden. Danach dürfen EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich keine einschränkenden Regelungen für Diensteanbieter treffen, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben (EuGH, Urt. v. 16.06.2026, Az. C-188/24, C-190/24; EuGH, Urt. v. 9.11.2023 – C-376/22). Da die meisten marktrelevanten Social-Media-Plattformen ihren Sitz in Dublin haben, sind abstrakt-generelle, gesetzliche Altersgrenzen in Frankreich, Griechenland, Belgien oder Deutschland nahezu wirkungslos. Denn ein verpflichtender Geltungsausgriff auf irische Unternehmen verstieße eben gegen das Herkunftslandprinzip. Hierauf hat die Kommission den französischen Gesetzgeber ebenfalls im Rahmen des Notifizierungsverfahrens zum "Ab 15"-Gesetz hingewiesen.
Lösung auf unionsgesetzlicher Ebene
Aus den genannten Gründen sollte eine rechtspolitische Debatte um die Regulierung des Jugendschutzes der Social-Media-Plattformen nur auf Unionsebene geführt werden. Der DSA enthält in Artikel 28 bereits risikobasierte Vorgaben zur Einhaltung des Jugendschutzes durch die Anbieter von Onlineplattformen. Die EU-Kommission hat auf dieser Grundlage auch schon Verfahren gegen große Plattformanbieter eingeleitet (s. z.B. KOM-Pressmitteilung v. 26.03.2026 – Snapchat; KOM-Pressmitteilung v. 29.04.2026 – Meta).
Sofern dies aus Sicht der EU-Mitgliedstaaten nicht ausreichend ist, besteht perspektivisch die Möglichkeit der Konkretisierung der noch eher vagen gesetzlichen Vorgaben. Auf der Grundlage bisheriger Vollzugserfahrungen könnten konkrete Jugendschutzmaßnahmen in Art. 28 Abs. 1 DSA – wie die Festlegung einer Alterszugangsgrenze – explizit genannt werden. Diese einzelfallorientiert nach den dienstspezifischen Risiken anzuwenden und durchzusetzen, vermeidet die verfassungs- und unionsrechtlichen Fallstricke pauschaler Alterszugangsverbote zu Sozialen Medien, wie sie aktuell auf nationaler Ebene diskutiert werden – und in Frankreich vorerst schon gescheitert sind.
Dr. Marc Liesching ist Professor für Medienrecht und Medientheorie an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur (HTWK) in Leipzig. Es ist Mitglied der Unabhängigen Expertenkommission "Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt" der Bundesregierung.
Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Autors wieder.
Zitiervorschlag
Frankreichs Verfassungsrat stoppt Social-Media-Verbot: . In: Legal Tribune Online, 22.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60694 (abgerufen am: 23.08.2026 )


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