Ausgabe August 2026
Viele Beobachter hatten Marine Le Pen schon abgeschrieben, manche Umfrageinstitute erhoben nicht einmal mehr Zustimmungswerte für sie. Nachdem sie wegen der systematischen Unterschlagung von EU-Geldern mit einer Haftstrafe und einer fünfjährigen Unwählbarkeit belegt worden war, schien die politische Karriere der Rechtsextremen beendet. Doch dann trat der eigentlich für unwahrscheinlich gehaltene Fall ein: Ein Berufungsgericht in Paris reduzierte am 7. Juli den Entzug des passiven Wahlrechts auf 45 Monate, davon 30 auf Bewährung – und da diese Strafe am Tag der ersten Urteilsverkündung, dem 31. März 2025, sofort in Kraft getreten war, gilt sie nun als verbüßt. Zugleich verhängte das Berufungsgericht drei Jahre Haft, davon zwei auf Bewährung und eines im Hausarrest mit elektronischer Fußfessel. Es begründete dies im Sinne einer rechtsstaatlichen Güterabwägung: Einerseits gelte es, ein schweres Vergehen angemessen zu bestrafen, andererseits solle die freie Wahl der Bürgerinnen und Bürger nicht eingeschränkt werden.1 Le Pens mögliche Kandidatur bei den Präsidentschaftswahlen im April und Mai 2027 war mit diesem Spruch nicht länger eine juristische, sondern eine politische Angelegenheit.
Le Pen verkündete noch am selben Tag, dass sie antreten werde – und demonstrierte dabei neben ihrem unbedingten Machtwillen ein instrumentelles Verhältnis zur Justiz.
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